Einstimmig angenommen: RESOLUTION 5 der 7. AK- Vollversammlung der XV. Funktionsperiode am 16.05. 2017
RESOLUTION 5
Volle Abfertigung im Todesfall für Angehörige
Es ist nicht nachvollziehbar, warum beim Todesfall eines Arbeitnehmers die Abfertigungsansprüche für Hinterbliebene vom Gesetzgeber nach wie vor unterschiedlich geregelt werden.
So heißt es im von Abfertigung NEU:
die Abfertigung Neu gebührt bei Todesfall des Arbeitnehmers direkt den Ehegatten und Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) mit Anspruch auf Familienbeihilfe zu gleichen Teilen. Sind solche Personen nicht vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Anders ist es bei der Abfertigung ALT. Hier lautet die gesetzliche Regelung beim Tod eines Abfertigungsberechtigten:
In diesem Fall haben die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt die Erblasserin/der Erblasser verpflichtet war, Anspruch auf die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung – Todfallabfertigung!
Das Gesellschaftsbild hat sich aber in den letzten Jahrzehnten wesentlich geändert. Es ist heute niemanden mehr erklärbar, warum Unternehmen bei einem Ableben eines Mitarbeiters die Hälfte der erworbenen Abfertigungssumme einbehalten und beim Fehlen von unterhaltspflichtigen Erblassern sogar den gesamten Betrag am Firmenkonto belassen können.
Auch die Sozialpartner haben diese Missstand schon in der Vergangenheit bei zahlreichen Rahmenkollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen — diese Ungleichbehandlung bezüglich Abfertigungsansprüche im Todesfall — schon abgestellt. Nun ist es an der Zeit, dass auch der Gesetzgeber dem nachkommt!